Ab dem 20. November gilt der neue Paragraf 34k der Gewerbeordnung (GewO), der die 
Vermittlung von Allgemein-Verbraucherdarlehen regelt. Bisher reichte eine Erlaubnis nach 
Paragraf 34c GewO, die im Wesentlichen lediglich Zuverlässigkeit (Führungszeugnis, 
Gewerbezentralregister) und geordnete Vermögensverhältnisse voraussetzt. Die EU
Verbraucherkreditrichtlinie, die mit der Novelle in deutsches Recht übertragen wird, setzt jedoch 
höhere Standards. 

Künftig müssen Kreditvermittler ihre fachliche Qualifikation nachweisen, wofür eine 
Sachkundeprüfung bei der IHK abzulegen ist. Außerdem müssen sie sich ins IHK
Vermittlerregister eintragen lassen und regelmäßig weiterbilden. Zum Schutz der Verbraucher 
gelten umfangreichere vorvertragliche Informationspflichten und eine strengere 
Kreditwürdigkeitsprüfung: Während bisher „erhebliche Zweifel“ für eine Ablehnung vorliegen 
müssen, soll diese bald grundsätzlich immer dann erfolgen, wenn sich keine positive Prognose 
der Rückzahlungsfähigkeit abzeichnet. Schließlich darf in der Werbung ab dem 20. November 
nicht mehr der Eindruck erweckt werden, ein Kredit verbessere den Lebensstandard oder die 
finanzielle Gesamtsituation.